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Videoüberwachung: Was wird benötigt und was ist erlaubt?

Die Videoüberwachung ist nicht nur im staatlichen Bereich ein heikles Thema. Auch wer privat überwachen will, muss sich an recht strenge Gesetze bezüglich des Schutzes der Privatsphäre von Personen halten. Unter bestimmten Umständen ist eine Kameraüberwachung allerdings erlaubt – und kann unter Einsatz der richtigen Technik erheblich zur Aufklärung von Straftaten beitragen.

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Wo findet man die richtige Technik für Videoüberwachung?

Wer auf der Suche nach der richtigen Technik für Videoüberwachung ist, wird heutzutage im Internet fündig. Online-Shops für Alarm- und Sicherheitstechnik verfügen über eine große Auswahl an verschiedenen Lösungen für den Gebrauch von Kameras im Innen- und Außenbereich. Die Spanne reicht von einfachen Kameralösungen, die lediglich einen Stream übertragen, bis zu groß angelegten Videoüberwachungssystemen mitsamt Digitalrekorder, die über einen längeren Zeitraum aufzeichnen können und den Überwacher bei Bedarf das Aufgenommene wieder anschauen lassen. Insbesondere die letzte Option ist auch interessant, wenn befürchtet werden muss, dass das aufzeichnete Videomaterial früher oder später einmal für die Strafverfolgungsbehörden interessant werden könnte.

Kann Videoüberwachung vor Einbruch schützen?

Der beste Schutz ist Prävention. Und der gelingt mit Videokameras zur Überwachung ganz hervorragend. Denn: Deutlich sichtbar angebrachte Überwachungstechnik ist ein rotes Tuch für Einbrecher. Grundsätzlich gibt es für Menschen, die zum Beispiel Gebäude mit Überwachungstechnik schützen wollen, also zwei Möglichkeiten. Möglichkeit Nummer eins: Man stattet das gesamte Gebäude möglichst lückenlos oder zumindest an den Schwachstellen mit Videokameras aus, die einen Einbrecher aufzeichnen, um das Material anschließend der Polizei zu übergeben.

Diese Technik ist nur bedingt nützlich, denn nicht wenige Einbrecher vermummen sich für ihre Straftat. Eventuell kommt dem Eigentümer dann zu Gute, dass die Kamera ein Nummernschild des Fluchtfahrzeuges oder ähnliches mit aufgezeichnet hat. Damit unbemerkt gefilmt werden kann, müssen die Kameras an sich getarnt sein (dunkle Optik) oder an Stellen befestigt werden, wo sie kaum eingesehen werden können. Diese Methode kann zum gewünschten Erfolg führen. Allerdings riskiert der Eigentümer damit nicht zuletzt, dass in dem Gebäude trotz allem eingebrochen wird und eine Strafverfolgung erst im Nachhinein angetreten werden kann. Sollen beispielsweise sensible Dokumente und Daten geschützt werden, lässt sich der Schaden nicht mehr rückgängig machen, daher sollte man sich hier nicht ausschließlich auf die Videoüberwachung verlassen, sondern vorbeugende Maßnahmen (beispielsweise ein Tresor) ergreifen.

Videoüberwachung als Präventivmaßnahme gegen Einbrüche

Mit moderner Videoüberwachung ist es zwar möglich, Personen und Gesichter hochauflösend festzuhalten und so erkennungsdienstliche Maßnahmen bei der Strafverfolgung zu erleichtern – manchmal ist jedoch die Abschreckung der beste Schutz. Das kann gelingen, indem man Kameras an Gebäuden gut sichtbar, aber schlecht erreichbar anbringt. Es ist hierfür nicht unbedingt nötig, dass die Kameras eine dunkle Optik haben, sich nahtlos in die Umgebung einfügen oder möglichst klein und unauffällig sind. Vielmehr sollten sie groß und klobig sein, leuchten oder sich sogar bewegen. Aber Achtung: So mancher Einbrecher entdeckt die Überwachung zunächst nicht.

Er bemerkt die Vorrichtung zu spät und glaubt, durch Beschädigung der Vorrichtung die Aufnahmen vernichten zu können. Aus diesem Grund darf die Kamera also nicht zu gut erreichbar angebracht sein – oder sollte äußerst stabil sein. Unter Umständen kann auch darüber nachgedacht werden, eine spezielle Schutzvorrichtung zu installieren, die die Kamera gegen Steinwürfe, Abriss-Versuche etc. schützt.

Die rechtliche Situation zur Kameraüberwachung in Deutschland

Grundsätzlich ist die Überwachung von öffentlichen Räumen und Plätzen in Deutschland verboten. Es gibt aber Einschränkungen. Wer zum Beispiel privat überwachen will, um die Wahrung seines Hausrechts sicherzustellen, darf unter Umständen Kameras anbringen. Vor Gericht ist letztendlich immer eine Abwägung entscheidend: Persönlichkeitsrecht versus Interesse an der Überwachung. Ein Unternehmer, der den Eingangsbereich zu seinem Unternehmen überwacht, in dem Wertsachen lagern hat ein berechtigtes Interesse an der Überwachung und überwacht. Er sollte aber darauf achten, dass bei Anbringung der Vorrichtung nicht unnötig viele ahnungslose Passanten gleich mit überwacht werden, etwa, weil die Kamera auf einen Straße zeigt.

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Auf keinen Fall darf die Kamera rein private Orte mit abfilmen. Der Winkel muss so gewählt sein, dass kein Fenster einer privaten Wohnung oder ähnliches mit aufgenommen wird. Das kommt definitiv einem Bruch mit Persönlichkeitsrechten gleich und kann zu ernsthaften Schwierigkeiten führen. Darüber hinaus gehört die Überwachung am Arbeitsplatz zu den häufigsten Interessenkonflikten bei der Kameraüberwachung. Die Rechtslage hierfür ist kompliziert: Zwar stellt der Arbeitsplatz einen besonderen Bereich der privaten Sphäre dar, der durchaus nicht immer von Persönlichkeitsrechten geschützt sein muss. Aber völlig ohne Grund und Anlass können Unternehmer nicht überwachen.

Ohne ein juristisches Gutachten sollten sich Arbeitgeber nicht auf dieses Glatteis begeben. In jedem Fall muss eine individuelle Einwilligung der Arbeitnehmer erfolgen. Wenn eine solche im Arbeitsvertrag festgehalten wird, ist der Unternehmer schon mal auf einer sichereren Seite. Es berechtigt ihn aber nicht zur Narrenfreiheit bei der Überwachung. Immer wieder protestieren Arbeitnehmer gegen Überwachungsmaßnahmen oder machen die Gewerkschaften auf eine unrechtmäßige Überwachung am Arbeitsplatz aufmerksam. Das ist auch ihr gutes Recht: Nicht immer geht von den Arbeitnehmern eine unmittelbare Gefahr aus. Und Überwachung kann eine enorme psychische Mehrfachbelastung darstellen.

Wo finde ich Informationen zur Videoüberwachung und zur rechtlichen Lage?

Wer sich in puncto Videoüberwachung rückversichern möchte, kann in den örtlichen Ämtern nach einem Datenschutzbeauftragten Ausschau halten. In der Regel können diese Auskunft geben, insbesondere was die Kameraüberwachung im öffentlichen Raum darstellt. In der Regel sind auch die Anbieter von Überwachungstechnik auskunftsfreudig, wenngleich es sich hierbei nicht immer um juristisch belastbare Informationen handelt. Wenn es wirklich um dauerhafte Überwachung sensibler Werte gehen soll, sollte in jedem Fall ein echter juristischer Gutachter mit einem Schwerpunkt auf Datenschutz eingeschaltet werden.

Auch eine Rechtsschutzversicherung bietet sich an. Stellt der Jurist ein Gutachten aus, ist man schon einmal abgesichert. Die Rechtsschutzversicherung kann dann greifen, wenn es doch einmal zur Klage kommen sollte – etwa, weil sich jemand in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt.

Fazit: Gerade in Deutschland ist Überwachung von privaten und öffentlichen Räumen ein sensibles Thema mit vielen juristischen Fallstricken. Es lohnt sich, sich umfangreich zu informieren oder Rechtsbeistand zu suchen. Ist man rechtlich auf der sicheren Seite, kann Überwachung eine sinnvolle Maßnahme zur Aufklärung oder zur Abschreckung von Kriminalität sein.

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